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Als sozialmedizinisch kompetenter Ansprechpartner berät und unterstützt der Medizinische Dienst Baden-Württemberg die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen bei der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten im Rahmen von Gesetzen und Richtlinien. Unsere Beratungs- und Begutachtungsleistungen beziehen sich sowohl auf Einzelfälle als auch auf allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung der Versicherten. Mit „Gut beraten“ bietet der Medizinische Dienst Baden-Württemberg den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kranken- und Pflegekassen ein speziell auf deren Bedürfnisse zugeschnittenes Fortbildungskonzept.

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Fragen und Antworten zur Prüfquote nach § 275 c SGB V

Fragen und Antworten zur Prüfquote nach § 275 c SGB V

Bestehen bei einer Krankenkasse Zweifel an der Schlussrechnung einer vollstationären Krankenhausbehandlung, kann sie diese prüfen lassen. Gemäß § 275 c SGB V übernimmt diese Prüfung dann der Medizinische Dienst. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass pro Quartal nur eine bestimmte Anzahl an Abrechnungen geprüft werden kann (Prüfquote). Die Quote ist gestaffelt und wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen für jedes Quartal ermittelt. Basis für die Ermittlung ist die Anzahl der unbeanstandeten Abrechnung an allen durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrechnungen im vorangegangenen Quartal.

Im Fragenkatalog (FAQ) zur Prüfquotenüberwachung haben die Medizinischen Dienste, die aus ihrer Perspektive wichtigsten Fragestellungen im Kontext der Prüfquotenüberwachung zusammengestellt und beantwortet.