Für Leistungserbringer
Partner in der Gesundheitsversorgung
Gemeinsam aktiv – für eine gute Gesundheitsversorgung: Der Medizinische Dienst legt besonderen Wert auf ein konstruktives und partnerschaftliches Miteinander mit den Kolleginnen und Kollegen in der Pflege, in Kliniken oder in der Praxis. Daher bieten wir Ärztinnen und Ärzten sowie allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Pflegeeinrichtungen, Pflegediensten oder Krankenhäusern Informationen zu verschiedenen Themen unserer täglichen Zusammenarbeit.
Informationen für ...
Auswahl Leistungserbringer
... ambulante Pflegedienste
Hier finden Sie Informationen zur Pflegebegutachtung durch die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes – sowie zu unseren Qualitätsprüfungen bei ambulanten Pflegediensten.
... ambulante Betreuungsdienste
Hier finden Sie Informationen zur Pflegebegutachtung durch die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes – sowie zu unseren Qualitätsprüfungen bei ambulanten Betreuungsdiensten.
... teilstationäre Pflegeeinrichtungen
Hier finden Sie Informationen zur Pflegebegutachtung durch die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes – sowie zu unseren Qualitätsprüfungen in teilstationären Pflegeeinrichtungen.
... vollstationäre Pflegeeinrichtungen
Hier finden Sie Informationen zur Pflegebegutachtung durch die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes – sowie zu unseren Qualitätsprüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen.
... behandelnde Kliniken
Hier finden Sie Informationen, Formulare und Arbeitshilfen zur Prüfung von OPS-Strukturmerkmalen sowie zum Thema Pflegeüberleitung und Entlassmanagement.
...das MD-Portal
Über das MD-Portal, zuvor LE-Portal, tauschen Krankenhäuser und die gesetzlichen Krankenkassen elektronisch und sicher Daten und Dokumente mit dem Medizinischen Dienst aus.
... SEG4-Kodierempfehlungen
Die sozialmedizinische Expertengruppe "Vergütung und Abrechnung" stellt in einer Datenbank Kodierempfehlungen zur Verfügung, die kontinuierlich aktualisiert und erweitert werden.
Antworten auf häufig gestellte Fragen in der Pflegebegutachtung
Unser Kunde hat uns als Pflegedienst gebeten, bei der Begutachtung anwesend zu sein. Wir können aber nicht den ganzen Tag bleiben. Wie erfahre ich, wann der Gutachter wirklich kommt?
Die Tourenplanung erfolgt mit Hilfe eines EDV-Programms. Ihr Kunde/der Versicherte erhält einen Anmeldebrief, in dem das Datum der Begutachtung sowie ein Zeitkorridor von zwei Stunden angegeben ist (z. B. 8:30 Uhr bis 10:30 Uhr). In diesem Zeitfenster wird unsere Gutachterin oder unser Gutachter eintreffen.
Unser Heimbewohner hat einen gesetzlichen Betreuer. Muss dieser bei der Begutachtung anwesend sein?
Nein. Hilfreich ist die Anwesenheit einer Pflegeperson, die den Bewohner kennt und Auskunft zum Gesundheitszustand und Hilfebedarf geben kann. Dies muss nicht der Betreuer sein.
Unser Patient benötigt vor der Entlassung aus dem Krankenhaus dringend Hilfsmittel (Pflegebett, Toilettenstuhl, Badelifter). Auch muss ein Pflegedienst organisiert werden. Die Finanzierung ist nicht gesichert. Können wir zur Beschleunigung des Verfahrens den Pflegeantrag und die Hilfsmittelverordnung direkt an den Medizinischen Dienst senden?
Nein. Der Medizinische Dienst kann grundsätzlich nur im Auftrag der Kranken- und Pflegekassen tätig werden. Senden Sie die Unterlagen (am besten per Fax) direkt an die Pflegekasse des Patienten. Diese wird den Begutachtungsauftrag umgehend an den Medizinischen Dienst weiterleiten.
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Ärztliche Schweigepflicht und gesetzliche Offenbarungspflicht
Die ärztliche Schweigepflicht ist von grundlegender Bedeutung für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Zugleich benötigen die ärztlichen Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes für ihre Stellungnahmen oft die Berichte und Befunde ihrer niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen.
Daher formuliert eine Reihe von Gesetzen Ausnahmen von der ärztlichen Schweigepflicht – und verpflichtet Vertragsärztinnen und -ärzte sogar zur Übermittlung von Patientendaten. Die Offenbarungspflicht gegenüber dem Medizinischen Dienst – zum Zweck gutachterlicher Stellungnahmen und Prüfungen – ergibt sich aus § 276 Abs. 2 SGB V. In diesen gesetzlich geregelten Fällen bedarf es keiner Einwilligungs- oder Schweigepflichtsentbindungserklärung Ihrer Patientinnen und Patienten.
Die Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (EU-DSGVO) gilt seit dem 25. Mai 2018. Die Bestimmungen sind auch für Ärztinnen und Ärzte relevant. Allerdings haben sich durch die EU-DSGVO die Rechtsgrundlagen unserer Übermittlungsersuchen bislang nicht geändert.
Entsprechend dieser gesetzlichen Offenbarungspflichten bitten wir Sie auch weiterhin um Ihr Mitwirken: Bitte übersenden Sie uns die erforderlichen Unterlagen und Informationen.
Einwilligungserklärung für Versicherte (nach § 277 Abs. 1 Satz 3 SGB V)
Einwilligung
Der Gesetzgeber hat neu festgelegt, welche Informationen Leistungserbringer aus den Begutachtungen des Medizinischen Dienstes erhalten dürfen. Diese Regelung ist mit der Veröffentlichung des „Gesetzes zur Weiterentwicklung im Gesundheitswesen“ (GVWG) am 20. Juli 2021 in Kraft getreten.
Das GVWG ändert die Mitteilungspflichten in der Form, dass Leistungserbringer in bestimmten Fällen vom Medizinischen Dienst das Ergebnis einer Begutachtung erhalten. Damit sie zusätzlich auch die wesentlichen Gründe des Ergebnisses einer Begutachtung erhalten können, ist es erforderlich, dass Versicherte dazu ihre Einwilligung geben. Eine entsprechende Einwilligungserklärung stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung:
Bitte senden Sie die Einwilligungserklärung an die jeweils zuständige Beratungsstelle. Diese können Sie in unserem Beratungsstellen-Verzeichnis ermitteln – unter https://www.md-bw.de/service/beratungsstellen/