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Gesundheit und Teilhabe gezielt stärken

Versicherte haben Anspruch auf Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen ihrer gesetzlichen Krankenversicherung – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ob dies zutrifft, lässt die Krankenkasse durch den Medizinischen Dienst überprüfen – entweder bei konkreten Fragen oder routinemäßig in einer gesetzlich geforderten Stichprobe. Unsere erfahrenen Gutachterinnen und Gutachter bewerten anhand der vorliegenden Unterlagen, ob eine beantragte Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung notwendig und erfolgversprechend ist.

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Begutachtung durch den Medizinischen Dienst

Um Vorsorge- und Rehabilitationsanträge zu prüfen, benötigen unsere Gutachterinnen und Gutachter aussagekräftige Befunde und Informationen.

Die Krankenkassen organisieren die Beschaffung dieser Unterlagen. Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser leiten ärztliche Befundberichte oder Krankenhausberichte direkt an den Medizinischen Dienst weiter.

Anhand dieser Unterlagen überprüfen wir die Vorsorge- oder Rehabilitationsindikation: Hierfür müssen die vier Kriterien „Bedürftigkeit“, „Fähigkeit“ (zur Teilnahme an der Leistung), „alltagsrelevantes Ziel“ und „positive Prognose“ erfüllt sein.

Diese Begriffe werden in der verbindlichen Begutachtungs-Richtlinie „Vorsorge und Rehabilitation“ erläutert.

Weitere Informationen

Weitere Informationen

Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen haben zwar gemeinsame geschichtliche Wurzeln in der „Kurmedizin“, sind aber unterschiedliche Leistungen mit verschiedenen Zielen!

Vorsorge

Medizinische Vorsorgeleistungen (§ 23 SGB V) und medizinische Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24 SGB V) zielen auf die anhaltende Änderung des Gesundheitsverhaltens (angemessene körperliche Bewegung, gesunde Ernährung, ...), um den Eintritt oder die Verschlimmerung einer Erkrankung zu verhüten.

Rehabilitation

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 40 SGB V) und medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41 SGB V) zielen auf die Behandlung von Krankheitsfolgen – im Sinne einer alltagsrelevanten Beeinträchtigung. Sie wirken Beeinträchtigungen der Aktivitäten im Alltag und (drohenden) Beeinträchtigungen der Teilhabe entgegen bzw. bessern diese.

Vorsorge- wie Rehabilitationsleistungen sind dann notwendig, wenn komplexe, zwischen verschiedenen Berufsgruppen abgestimmte, unter ärztlicher Leitung erbrachte Maßnahmen erforderlich sind und einzelne Leistungen wie Krankengymnastik nicht ausreichen.

Für Rehabilitationsleistungen sind andere Leistungsträger gegenüber der Krankenkasse vorrangig zuständig, so z. B. der Rentenversicherungsträger bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit.