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Nutzen oder Schaden?

Nach wie vor sind viele innovative aber auch etablierte medizinische Maßnahmen nicht durch Belege aus klinischer Forschung abgesichert. Oft bestehen erhebliche Unsicherheiten bezüglich Nutzen und Schaden für die Patientinnen und Patienten. Der Medizinische Dienst Baden-Württemberg nimmt Stellung zu neuen Methoden – im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen und Krankenkassenverbände. Dies umfasst die systematische Suche nach klinischen Studien sowie Analyse und Zusammenfassung der Evidenz, die zu einer Fragestellung zur Verfügung steht.

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Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden sollen, müssen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen.

Im Einzelfall übernimmt die Krankenkasse auch Kosten für eine außervertragliche neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode, die (noch) keine allgemeine Anerkennung gefunden hat.

Hierzu kann der Medizinische Dienst mit einer gutachtlichen Stellungnahme beauftragt werden,. Geprüft wird, ob beim Einsatz der Methode die Leistungsvoraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Dabei gelten unterschiedliche Voraussetzungen – je nachdem, ob eine neue Methode in der ambulanten Versorgung oder im Rahmen stationärer Krankenhausbehandlung eingesetzt werden soll.

Zudem führt der Medizinische Dienst auch allgemeine Methodenbewertungen für gesetzliche Krankenkassen und deren Verbände durch, unabhängig von einem konkreten Leistungsantrag.

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Medizinische Leistungen, die Sie bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt selbst bezahlen müssen, werden auch Selbstzahlerleistungen oder Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) genannt.

Damit Sie sich fundiert für oder gegen eine IGeL-Leistung entscheiden können, wurde der IGeL-Monitor vom Medizinischen Dienst Bund (MD-Bund) entwickelt. Das Team des IGeL-Monitors analysiert aktuelles Wissen über Nutzen und Schaden – und bereitet es allgemeinverständlich auf.

2-Spalter ambulant/stationär

Methoden in der ambulanten Versorgung

In der ambulanten Versorgung ist durch den Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt, welche Methoden zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören.

Soll ein Patient ambulant mit einer neuen außervertraglichen Methode behandelt werden, muss die Kostenübernahme vorher bei der Krankenkasse beantragt werden.

Ein Anspruch auf neue, außervertragliche Methoden besteht, wenn bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung steht: Die neue Methode muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbar positive Wirkung auf den Krankheitsverlauf bieten.

Methoden in der stationären Versorgung

Nur wenige Methoden sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss für den Krankenhausbereich ausdrücklich ausgeschlossen. Der Medizinische Dienst prüft hier, ob die neue Methode im vorliegenden Einzelfall überhaupt eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich macht.

Falls ja, müssen deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Ein Anspruch auf neue, außervertragliche Methoden besteht auch hier, wenn bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung steht und die neue Methode eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbar positive Wirkung auf den Krankheitsverlauf eröffnet.