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Daten und Rechte

Der Medizinische Dienst wird von den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen mit der Klärung medizinischer oder pflegefachlicher Fragen beauftragt, die sie selbst nicht klären können. Um qualifiziert antworten zu können, ist es für die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes erforderlich, sich ein umfassendes Bild zu machen – zum Beispiel über die Erkrankung und die bisherige oder beabsichtigte Behandlung bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Jede oder jeder Versicherte hat einen Anspruch darauf, dass ihre oder seine Daten vom Medizinischen Dienst mit höchster Diskretion behandelt werden. Daher sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes verpflichtet, Stillschweigen über personenbezogene Daten (Sozialdaten) zu bewahren.

Was passiert mit meinen Sozialdaten?

Was passiert mit meinen Sozialdaten?

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Wozu benötigt der Medizinische Dienst Sozialdaten?
Gesetzliche Bestimmungen erlauben es dem Medizinischen Dienst, die notwendigen Sozialdaten einer oder eines Versicherten über Krankheiten, Behinderungen, Behandlungen und Pflegebedarf einzuholen und für die gutachterliche Arbeit zu nutzen.

Welche Sozialdaten benötigt der Medizinische Dienst?
Röntgenbilder, Arztberichte, Entlassungsberichte aus dem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung, Verordnungen für Medikamente und Hilfsmittel oder die Pflegedokumentation sind Beispiele für Unterlagen, die für den Medizinischen Dienst hilfreich sind.

Woher kommen die Sozialdaten?
Folgende Akteure im Gesundheitswesen liefern dem Medizinischen Dienst die erforderlichen Angaben:

  • Kranken- und Pflegekassen,
  • behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegedienste etc.
  • andere Sozialleistungsträger, zum Beispiel: Deutsche Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Versorgungsamt, Berufsgenossenschaft

Werden Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung beantragt, liefern Versicherte, pflegende Angehörige oder Pflegepersonen die Informationen oft selbst.

Was macht der Medizinische Dienst mit den Sozialdaten?
Die Fragen der Kranken- oder Pflegekasse beantworten die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes in Form einer Stellungnahme. Die vorliegenden Sozialdaten werden darin einbezogen.

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Wer bekommt die Sozialdaten vom Medizinischen Dienst?
Kranken- oder Pflegekassen erhalten das Ergebnis der Stellungnahme des Medizinischen Dienstes, die erforderlichen Befundangaben und ggf. Hinweise für die Behandlung bzw. Pflege. Auch Leistungserbringer wie Hausärztinnen und Hausärzte werden über das Ergebnis informiert. Ein Beispiel: Hat die Hausärztin oder der Hausarzt eine Versicherte oder einen Versicherten krankgeschrieben und der Medizinische Dienst dazu eine persönliche Begutachtung vorgenommen, wird auch die Hausärztin oder der Hausarzt über das Ergebnis des Medizinischen Dienstes in Kenntnis gesetzt. Der Arbeitgeber erhält keine Auskünfte vom Medizinischen Dienst.

Anders verhält es sich bei Leistungen aus der Pflegeversicherung: Hier ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass die Hausärztin oder der Hausarzt der Antragsstellerin oder des Antragsstellers automatisch über die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst informiert wird.

Sofern ein Gesetz den Medizinischen Dienst berechtigt oder verpflichtet, werden Gutachten des Medizinischen Dienstes auch anderen Sozialleistungsträgern als Entscheidungshilfe zur Verfügung gestellt. Ein Beispiel: Hat eine Versicherte oder ein Versicherter bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt, kann die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Arbeitsunfähigkeit für die DRV sehr hilfreich sein und eine Doppeluntersuchung vermeiden. In diesem Fall ist die DRV berechtigt, das Gutachten des Medizinischen Dienstes anzufordern.

Ist die Datenübermittlung nicht gesetzlich vorgesehen, erteilt der Medizinische Dienst Auskünfte nur mit schriftlicher Einwilligung der oder des Versicherten.

Wie lange werden Sozialdaten gespeichert?
Der Medizinische Dienst archiviert die Sozialdaten für maximal fünf Jahre.

Weitergehende Fragen zum Umgang und Schutz der Sozialdaten beantwortet Ihnen gerne der Datenschutzbeauftragte des Medizinischen Dienstes Baden-Württemberg unter datenschutz(at)md-bw.de.

Vertrauliche E-Mails verschlüsselt übermitteln: Hierfür bieten wir Ihnen die Nutzung der PGP-Verschlüsselung.

Welche Rechte habe ich?

1. Auskunftsrecht

1. Auskunftsrecht

Auf Anfrage gibt der Medizinische Dienst der oder dem Versicherten Auskunft über ihre oder seine gespeicherten Sozialdaten. Die oder der Versicherte kann erfahren, woher die Sozialdaten stammen, wer die Sozialdaten bekommt und warum sie beim Medizinischen Dienst gespeichert werden.

2. Akteneinsichtsrecht

2. Akteneinsichtsrecht

Die oder der Versicherte hat das Recht, nach vorheriger Terminabsprache, ihre oder seine Akte beim Medizinischen Dienst einzusehen. Dieses Recht kann auch eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter, zum Beispiel eine Angehörige oder ein Angehöriger, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, wahrnehmen. 

Fragen

Weitergehende Fragen zum Umgang und Schutz der Sozialdaten beantwortet Ihnen gerne der Datenschutzbeauftragte des Medizinischen Dienstes Baden-Württemberg unter datenschutz(at)md-bw.de.

Vertrauliche E-Mails verschlüsselt übermitteln: Hierfür bieten wir Ihnen die Nutzung der PGP-Verschlüsselung.