Die Prüfquote nach § 275 c SGB V
Fragen und Antworten zur Prüfquote nach § 275 c SGB V
Bestehen bei einer Krankenkasse Zweifel an der Schlussrechnung einer vollstationären Krankenhausbehandlung, kann sie diese prüfen lassen.
Gemäß § 275 c SGB V übernimmt diese Prüfung dann der Medizinische Dienst. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass pro Quartal nur eine bestimmte Anzahl an Abrechnungen geprüft werden kann (Prüfquote). Die Quote ist gestaffelt und wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen für jedes Quartal ermittelt. Basis für die Ermittlung ist die Anzahl der unbeanstandeten Abrechnung an allen durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrechnungen im vorangegangenen Quartal.
Text Fragenkatalog
Im Fragenkatalog (FAQ) zur Prüfquotenüberwachung haben die Medizinischen Dienste, die aus ihrer Perspektive wichtigsten Fragestellungen im Kontext der Prüfquotenüberwachung zusammengestellt und beantwortet. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird im Bedarfsfall ergänzt.