Teilstationäre Pflegeeinrichtungen
Informationen für teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Tagespflege)
Teilstationäre Pflege in einer Tagespflegeeinrichtung dient der Entlastung der Pflegepersonen und gibt pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit, den Tag in Gemeinschaft zu verbringen. Die Qualität der Tagespflegeeinrichtungen wird einmal jährlich vom Medizinischen Dienst überprüft. Den Grad der Pflegebedürftigkeit beschreiben die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes im Rahmen einer Pflegebegutachtung.
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Informationen zu den Qualitätsprüfungen
Um eine angemessene Pflege sowie die Einhaltung der vereinbarten Qualitätsstandards sicher zu stellen, führen wir mindestens einmal jährlich eine Qualitätsprüfung der Pflegeeinrichtungen durch – im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen und der Verbände der Ersatzkassen.
Natürlich ist der Besuch des Medizinischen Dienstes für die Einrichtung nach wie vor eine Prüfungssituation. Doch für uns zählt der freundliche, wertschätzende und respektvolle Umgang mit allen Beteiligten. Wir sprechen mit den Kolleginnen und Kollegen in den Einrichtungen auf Augenhöhe. Das gemeinsame Ziel – das Wohl der versorgten Personen – verbindet.
Die Qualitätsprüfungen bilden eine Einheit aus Prüfung, Beratung und Empfehlung von Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung. Durch diesen beratungsorientierten Prüfansatz können wir bei Auffälligkeiten und Qualitätsdefiziten Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.
In der Regelprüfung erfassen wir wesentliche Aspekte des Pflegezustandes sowie die Wirksamkeit der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen (Ergebnisqualität). Die Prüfung kann sich zudem auf Ablauf, Durchführung und Evaluation der Leistungserbringung (Prozessqualität) sowie auf die Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität) erstrecken.
Damit die Versorgung der pflegebedürftigen Menschen organisiert und eine Pflegefachkraft für das Fachgespräch zur Verfügung gestellt werden kann, wird die Qualitätsprüfung grundsätzlich am Vortag angekündigt. Anlassprüfungen finden immer unangemeldet statt.
Als zugelassene Pflegeinrichtung gemäß § 112 Abs. 2 SGB XI haben Sie eine Mitwirkungspflicht bei der Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI. Bitte stellen Sie sicher, dass unsere Qualitätsprüferinnen und Qualitätsprüfer Zugang zu Ihrer Einrichtung erhalten – und die Qualitätsprüfung ordnungsgemäß durchführen können. Sie oder Ihr Beauftragter sollten erforderliche Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen können.
Weitere Informationen
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So läuft ein Qualitätsprüfungstag in Ihrer Pflegeeinrichtung in der Regel ab!
So läuft ein Qualitätsprüfungstag in Ihrer Pflegeeinrichtung in der Regel ab!
Selbstverständlich wollen wir die Qualitätsprüfung möglichst ressourcenschonend durchführen. Bitte nennen Sie unseren Qualitätsprüferinnen und Qualitätsprüfern Ihre nicht verschiebbaren Termine des Tages. Gerne gehen wir – soweit möglich – darauf ein. Die Versorgung der pflegebedürftigen Menschen hat immer Vorrang.
- Nach Begrüßung, Vorstellung und Bestimmung der Stichprobe erstellen wir einen Ablaufplan für den Tag.
- Nach einem Zufallsprinzip werden sechs Tagespflegegäste in die Stichprobe einbezogen.
- Die Tagespflegegäste oder deren gesetzliche Betreuer/Bevollmächtigte werden zunächst um ihre Einwilligung gebeten.
- Unsere Qualitätsprüferinnen und Qualitätsprüfer besuchen den Tagespflegegast, fragen nach der Zufriedenheit mit der Tagespflegeeinrichtung sowie mit der pflegerischen Versorgung – und machen sich ein Bild vom gesundheitlichen und pflegerischen Zustand.
- Im Fachgespräch mit der Pflegefachkraft nehmen wir auch Einblick in die Pflegedokumentation.
- In der kollegialen Beratung besprechen wir mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegesituation.
- Danach erheben wir strukturelle Daten zur Pflegeeinrichtung.
- Im Abschlussgespräch besprechen wir zentrale vorläufige Ergebnisse. Wir stellen in zusammenfassender Form die vorläufigen Einschätzungen zu den fachlichen Stärken der Einrichtung und zu den festgestellten Qualitätsdefiziten der Pflegeeinrichtung dar. Anhand dessen geben wir konkrete Verbesserungsvorschläge zur Qualitätssicherung – mit dem Ziel, Qualitätsdefiziten rechtszeitig vorzubeugen oder diese direkt abzustellen.
- Gerne können Sie im Anschluss an die Qualitätsprüfung den Prüftag bewerten. Die Qualitätsprüferinnen und Qualitätsprüfer händigen Ihnen hierzu ein Informationsschreiben mit den Zugangsdaten zu unserem Online-Fragebogen aus.
Die Landesverbände der Pflegekassen und Sie erhalten den ausführlichen Prüfbericht innerhalb von 21 Kalendertagen. Ebenso erhalten Sie Zugangsdaten für die Online-Befragung, um den Prüfbericht zu bewerten.
Die aus dem Prüfbericht generierten vorläufigen Ergebnisse der Qualitätsprüfung werden Ihnen von der DCS (Daten-Clearing-Stelle) per E-Mail zugesendet.
Es stehen Ihnen 28 Kalendertage zur Verfügung, diese vorläufigen Ergebnisse zu kommentieren und ggf. Kontakt mit dem zuständigen Landesverband der Pflegekasse aufzunehmen. Danach wird der Transparenzbericht im Internet veröffentlicht.
So bereiten Sie sich auf die Qualitätsprüfung vor!
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Informationen zur Pflegebegutachtung
Wer Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten möchte, muss zunächst einen Antrag bei seiner Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse beauftragt dann den Medizinischen Dienst, zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen. Um das beurteilen zu können, besucht eine Gutachterin oder ein Gutachter des Medizinischen Dienstes Baden-Württemberg den pflegebedürftigen Menschen zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung.
Sie unterstützen Ihre Bewohnerinnen und Bewohner bei der Beantragung von Leistungen der Pflegeversicherung?
Durch aussagekräftige Unterlagen, die Sie bereits dem Antrag beilegen (ggf. in verschlossenem Umschlag: „nur vom Medizinischen Dienst zu öffnen“), vereinfacht und beschleunigt sich das Begutachtungsverfahren für Sie und Ihre Bewohnerinnen und Bewohner.
Dazu benötigen wir folgende aktuelle Unterlagen:
- Diagnoseblatt
- Pflegeplanung
- Behandlungspflegenachweis
Gutachten werden auch ausnahmsweise nach Aktenlage erstellt, wenn beispielsweise die persönliche Untersuchung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Für ein umfassendes Gutachten müssen detaillierte Informationen vorliegen, unter anderem zu den pflegerelevanten Diagnosen, zu den Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten oder zum Pflegeablauf.
Die sorgfältig ausgefüllte Selbstauskunft vereinfacht und beschleunigt das Begutachtungsverfahren.